Bündnis für Menschenwürde und Arbeit

 
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Präambel

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. (Analog der "Erklärung der Menschenrechte (UNO) vom
10. Dezember 1948)
 
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)

§ 1 "Name und Sitz"

Das Bündnis trägt den Namen "Bündnis für Menschenwürde und Arbeit" und hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 "Bündniszweck & Ziele"

Verständnis von Arbeit
Arbeit ist ein Grundwert menschlichen Lebens. Arbeit ist Mitschöpfung und dient sowohl der subjektiven Vervollkommnung des Arbeitenden wie auch der Vervollkommnung der Gesellschaft und der Welt insgesamt.
So verstanden bedeutet Arbeit Mitwirkung an der menschlichen Welt, Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Schöpfung. Gleichzeitig ist Arbeit und die damit verbundene Existenzsicherung zentrale Grundlage der Teilhabe und Teilnahme des Einzelnen an den sozialen und politischen Entwicklungen. (aus Dokumenten der christlichen Sozialethik)

Bündnis für Menschenwürde und Arbeit
Individualisierung, Zentralisierung und die Ökonomisierung aller Lebensbereiche führen zu einer Spaltung der Gesellschaft. Dies erfordert neue Bündnisse und Netzwerke zur Solidarisierung und politischer Anwaltschaft.
Dies erfordert den Aufbau von Bündnissen vor Ort und die Vernetzung mit Organisationen, die sich mit Fragen von Menschenwürde und Arbeit auseinandersetzen mit dem Ziel, Gegenöffentlichkeit zu schaffen. Das Bündnis für Menschenwürde und Arbeit versteht sich als ein Netzwerk, in dem sich möglichst viele Kräfte, Fähigkeiten und Kompetenzen bündeln. So sollen und können neue gute Energien, soziale Ideen und politische Perspektiven und gelebte Solidarität wachsen.

Ziele

  • Einsatz für Art. 23 und 24 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" (UNO) und Art. 1 Grundgesetz.
  • Überwindung der gesellschaftlichen Spaltung in arm und reich.
  • Gerechte Verteilung von Arbeit und Einkommen.
  • Vorrang der Arbeit vor dem Kapital.
  • Alles Wirtschaften dient dem Wohl des Menschen.
  • Aktive Parteinahme für Benachteiligte.
  • Nachhaltiges Wirtschaften.
  • Entwicklung einer Vision von einer menschenwürdigen Gesellschaft.

Das Bündnis für Menschenwürde und Arbeit ist als Prozess angelegt. Alle Interessierten, sei aus religiösen, allgemein ethischen oder humanistischen Motivationen heraus, sind zum Mittun eingeladen.

§ 3 "Bündnispartner(-innen)"

(1) Bündnispartner(-in) kann werden:

  • jede natürliche und juristische Person 
    jeder andere Zusammenschluss

die / der die Ziele des Bündnisses unterstützt und seinen (ihren) Beitritt gegenüber dem Bündnisrat erklärt.

(2) Bündnispartner, die dem Bündnisstatut zuwider handeln, können vom Bündnisrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Bündnisrates vorläufig ausgeschlossen werden. Endgültig wird der Ausschluss durch die Bestätigung durch die nächste Bündnisversammlung. Für diese Bestätigung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung der Bündnisversammlung ist der (die) betreffende Bündnispartner (-in) auf Wunsch anzuhören.

§ 4 "Bündnisorganisation"

Organe des Bündnisses sind die Bündnisversammlung sowie der Bündnisrat.
Zur Bearbeitung von Sachthemen und für die Erledigung bestimmter Aufgaben ist die Bildung von Arbeitsgruppen durch die Bündnisversammlung oder den Bündnisrat möglich.

§ 5 "Bündnisversammlung"

(1) Die Bündnisversammlung setzt sich Zusammen aus den Bündnispartnern (Bündnispartnerinnen). Sie tagt mindestens einmal jährlich und wird durch den Bündnisrat mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. Auf Wunsch von einem Viertel der Bündnispartner(-innen) hat der Bündnisrat die Bündnisversammlung innerhalb von sechs Wochen unter Angabe des Grundes einzuberufen.

(2) Jede(r) Bündnispartner(in) hat eine Stimme in der Bündnisversammlung. Juristische Personen sowie andere Zusammenschlüsse nehmen die Stimme durch eine(n) vorher benannte(n) Vertreter(in) wahr. Die Vereinigung mehrerer Stimmen in einer Person ist unzulässig.

(3) Aufgaben der Bündnisversammlung sind insbesondere:

  • Beschluss über die Inhalte und Aktivitäten des Bündnisses
  • Einrichtung von Arbeitgruppen und Vernetzung der Bündnispartner(-innen)
  • Beschluss über das Bündnisstatut
  • Wahl des Bündnisrates sowie Entgegennahme des Berichtes des Bündnisrates
  • Wahl von 2 Kassenprüfern / Kassenprüferinnen für eine Amtszeit von zwei Jahren sowie Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
  • Beschluss über die Systematik und die Höhe eines Solidaritätsbeitrages der Bündnispartner(-innen)
  • Beschluss über den Finanzplan des Bündnisses
  • Beschluss über die Auflösung des Bündnisses
  • Entlastung des Bündnisrates

(4) Beschlüsse werden soweit keine anderweitige Regelung in diesem Statut getroffen ist mit einfacher Mehrheit gefasst.
Änderungen des Bündnisstatutes sowie die Auflösung des Bündnisses bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Auf Beschlüsse über die Änderung des Bündnisstatutes sowie über die Auflösung des Bündnisses ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 6 "Bündnisrat"

(1) Der Bündnisrat besteht aus bis zu 7 Personen, der von der Bündnisversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit. Haben mehr Personen eine einfache Mehrheit erreicht, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Ja-Stimmenzahl erfolgt im Bedarfsfall eine Stichwahl.

(2) Aufgaben des Bündnisrates sind insbesondere:

  • Leitung des Bündnisses und Führung seiner Geschäfte
  • Erstellung und Umsetzung des Finanzplanes
  • Einrichtung von Arbeitgruppen und Vernetzung der Bündnispartner(-innen)
  • Vertretung des Bündnisses sowie Öffentlichkeitsarbeit
  • Einberufung und Leitung der Bündnisversammlung
  • Aktions- und Geschäftsbericht an die Bündnisversammlung

§ 7 "Schlussbestimmungen"

(1) Bei Auflösung des Bündnisses fällt das Vermögen des Bündnisses an die Stiftung Volksverein.

(2) Dieses Statut tritt mit dem Beschluss der Bündnisversammlung am 03. Februar 2006 in Kraft.

Sonntag, den 05. September 2010 :: 13:11 Uhr

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