Statut
Präambel
Artikel 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
§ 1 „Name und Sitz“
Das Bündnis trägt den Namen „Bündnis für Menschenwürde und Arbeit“ und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 „Bündniszweck & Ziele
„Wir brauchen die Fortentwicklung unserer überholten Arbeitsgesellschaft. Die Arbeit in allen Formen ist ein hohes Gut. Sie stattet den Menschen mit Würde aus“ (Vgl. Edmund Erlemann, Kampagne Bündnis für Menschenwürde und Arbeit 04.11.2003).
Ziel des Bündnisses ist:
- Entwicklung einer Vision von einer menschenwürdigen Gesellschaft
- Überwindung der gesellschaftlichen Spaltung von Arm und Reich
- Gerechte Verteilung von Arbeit und Einkommen
- Vorrang der Arbeit vor dem Kapital
- Alles Wirtschaften dient dem Menschen
- Aktive Parteinahme für Benachteiligte
- Nachhaltiges, die Umwelt bewahrendes Wirtschaften
- Aktives Eintreten gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und für Frieden
.
§ 3 „Mitgliedschaft“
(3.1) Mitglieder im Bündnis können werden:
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- Gruppen und Initiativen,
welche die Ziele des Bündnisses unterstützen.
(3.2) Mitglieder, die der Bündnissatzung und den Grundsätzen des Bündnisses zuwider handeln, können vom Bündnisrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das betreffende Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung anzuhören.
§ 4 „Bündnisstruktur“
Organe des Bündnisses sind
- die Mitgliederversammlung
- der Bündnisrat.
§ 5 „Mitgliederversammlung“
(5.2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sowie Gruppen und Initiativen nehmen ihre Stimme durch eine vorher benannte Person wahr.
(5.3) Aufgaben der Bündnisversammlung sind insbesondere:
- Beschlussfassung über die Inhalte und Aktivitäten des Bündnisses
- Einrichtung von Arbeitsgruppen
- Beschlussfassung über die Satzung
- Wahl der Mitglieder des Bündnisrates
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Bündnisrates
- Entgegennahme des Finanzberichts
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über den Finanzplan des Bündnisses
- Beschlussfassung über die Auflösung des Bündnisses
(5.4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Bündnisses bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Bündnisses sind in der Einladung anzukündigen.
§ 6 „Bündnisrat“
(6.1) Der Bündnisrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Haben mehrere Personen die einfache Mehrheit erreicht, so sind die gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl. Der Bündnisrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
(6.2) Aufgaben des Bündnisrates sind insbesondere:
- Leitung des Bündnisses
- Erstellung und Umsetzung des Finanzplanes
- Einrichtung von Arbeitsgruppen und Vernetzung mit anderen Gruppen und Initiativen
- Vertretung des Bündnisses nach außen sowie die Öffentlichkeitsarbeit
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Rechenschaftsberichtes für die Mitgliederversammlung
§ 7 „Schlussbestimmungen“
(7.1) Bei Auflösung des Bündnisses fallen die vorhandenen finanziellen Mittel an die Stiftung Volksverein in Mönchengladbach.
(7.2) Diese Satzung tritt in der vorliegenden Fassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.8.2021 in Kraft und ersetzt das „Statut“ vom 3. Februar 2006 bzw. seiner Änderung vom 27. April 2016.